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Richtlinien für die Durchführung des Habilitationsverfahrens an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg (in der Fassung vom 13.10.2004, zuletzt überarbeitet 03/2017) Gültig ab 01. April 2018 gem. Beschluss des Fakultätsrats vom 22.03.2017
Präambel Gem. § 2 der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg (i.F.: HabilO) vom 18. Februar 2015 dient die Habilitation dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger Forschung auf einem der Forschungsgebiete der Medizinischen Fakultät, die zu einem bedeutsamen Erkenntnisgewinn für das betreffende Fach geführt hat1. Die in dieser Habilitationsrichtlinie niedergelegten Kriterien sollen dazu dienen, dem Habilitations- ausschuss gem. § 7 der HabilO eine Entscheidungshilfe zu bieten, ob die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten der Habilitationsbewerberin/des Habilitations- bewerbers geeignet sind nachzuweisen, dass das angestrebte Habilitationsfach wissen- schaftlich durchdrungen wurde und damit den Anforderungen des § 2 HabilO genügt wird. Angestrebt wird eine Förderung des wissenschaftlichen Wettbewerbs innerhalb der Fakultät und eine kontinuierliche Steigerung der wissenschaftlichen Qualität und Produktivität Medizi- nischen Fakultät der Universität Hamburg. Zudem sollen diese Richtlinien der Transparenz und der Objektivität bei der Durchführung des Verfahrens dienen und den Habilitationsbewerberinnen und -bewerbern eine Möglichkeit der Selbsteinschätzung geben. Sie dienen damit auch der Erleichterung der Entscheidung, ob ein Habilitationsantrag gestellt werden soll. Dabei stellen die Richtlinien lediglich Mindest- anforderungen dar; die Anforderungen können für einzelne Forschungsgebiete, für die die Habilitation beantragt wird, höher angesetzt werden. Die Erfüllung der hier niedergelegten Kriterien ist somit keine Garantie für einen erfolgreichen Abschluss der Habilitation.
Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen Zu berücksichtigen ist, dass Gegenstand des Habilitationsverfahrens nur die Habilitations- schrift und ggf. die ihr zugrunde liegenden Publikationen sein kann; der Nachweis von wei- teren Publikationsleistungen dient dazu, den wissenschaftlichen Anspruch und die Habilitati- onswürdigkeit der jeweiligen Antragstellerin/des jeweiligen Antragstellers zu untermauern. Auch besonders hochrangige Publikationsleistungen stellen somit keine eigenständigen Ha- bilitationsleistungen dar.
A) Schriftenverzeichnis
a) Das Schriftenverzeichnis gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 HabilO ist wie folgt zu gliedern 1. Originalarbeiten 2. Übersichtsarbeiten 3. Kasuistiken 4. Publizierte Kongressbeiträge (nicht Abstracts) 5. Buchbeiträge 6. Vorträge und Poster (Abstracts) 7. Fortbildungsvorträge
b) Es sollen mindestens 2 Originalarbeiten in fachspezifisch hochrangigen Journalen vor- liegen, von denen eine als Erst- oder Letztautorin/Erst- oder Letztautor publiziert sein soll. Dabei wird eine gleichberechtigte Erstautorschaft wie eine alleinige Erstautorschaft gewertet, eine gleichberechtigte Letztautorenschaft wird wie eine alleinige Letztautoren- schaft gewertet. Fachspezifisch hochrangig ist ein Journal dann, wenn es sich unter den ersten 33% (nach Impact-Faktor) der den jeweiligen Fachgebieten der/des Antragstellers zugeordneten fachspezifischen Journallisten des Journal Citation Reports - Science Cita- tion Index (JCR-SCI) bzw. dem Journal Citation Reports - Social Science Citation Index (JCR-SSCI) befindet.
c) Des Weiteren sollen mindestens 4 Originalarbeiten in fachspezifisch sehr guten Jour- nalen vorliegen, bei denen die Antragstellerin Erst- oder Letztautorin/der Antragsteller Erst- oder Letztautor ist. Dabei wird eine gleichberechtigte Erstautorschaft wie eine allei- nige Erstautorschaft gewertet, eine gleichberechtigte Letztautorenschaft wird wie eine al- leinige Letztautorenschaft gewertet. Fachspezifisch sehr gut ist ein Journal dann, wenn es sich unter den vorderen 60% (nach Impact-Faktor) der dem jeweiligen Fachgebiet der/des Antragstellers zugeordneten fachspezifischen Journallisten des JCR-SCI/JCR- SSCI befindet.
d) Von den unter b) und c) geforderten Publikationen in Erst oder Letztautorenschaft müs- sen mindestens 60% in alleiniger Erst- oder Letztautorschaft erschienen sein. Dabei kön- nen fehlende alleinige Erst- oder Letztautorenschaften durch jeweils zwei Originalpublika- tionen in geteilter Erst- oder Letztautorenschaft ersetzt werden. Die Erst- oder Letztauto- renschaften dürfen sich hierbei höchstens zwei Autoren oder Autorinnen teilen.
e) Darüber hinaus sollten mindestens 5 weitere Originalarbeiten in international anerkann- ten Journalen veröffentlicht sein, zu denen die Autorin/der Autor einen entscheidenden Beitrag2 geliefert hat. Als international anerkannt ist ein Journal in der Regel dann anzu- sehen, wenn es in den fachspezifischen Journallisten des JCR gelistet ist.
f) Die formale Prüfung des Habilitationsantrages erfolgt im Dekanat; das Ergebnis wird dem Habilitationsausschuss für die weitere Beratung zur Verfügung gestellt.
g) Der Habilitationsausschuss bewertet den wissenschaftlichen Inhalt der Habilitations- schrift. Die Bewertung der Publikationen sowie besonderer wissenschaftlicher Leistun- gen, die nicht publiziert worden sind, sind unterstützend heranzuziehen.
h) Die Habilitationsschrift soll sich nachvollziehbar in das Forschungsgebiet der Antragstel- lerin/des Antragstellers einordnen lassen
i) Es sollen mindestens 5 durch Abstracts belegte Vorträge oder Poster vorgelegt werden, die die Antragstellerin als Erst- oder Letztautorin/der Antragsteller als Erst- oder Letztau- tor auf einem Kongress vertreten hat.
j) Ein Patent kann wie eine Originalpublikation bewertet werden.
k) In Ausnahmefällen können unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Faches spezielle fachspezifische Leistungen als Beitrag zum Schriftenverzeichnis anerkannt werden
B) Habilitationsschrift Die Habilitationsschrift soll in der Regel 120 Seiten nicht überschreiten, inkl. Abbildungen, Legenden, Tabellen, Zusammenfassung, jedoch ohne Literaturverzeichnis. Sie ist wie folgt zu gliedern: Inhaltsverzeichnis (mit Seitenangaben), Einleitung, Material und Methoden, Er- gebnisse, Diskussion, Zusammenfassung, Literatur. Eine kumulative Habilitation soll auf mindestens 3 Originalpublikationen in Erst- oder Letzt- autorschaft (auch geteilt) zu einem zusammenhängenden Themengebiet basieren, die in der Regel nach der Promotion entstanden sind. Die Originalpublikationen sind mit einer schriftli- chen zusammenfassenden Darstellung im Umfang von etwa 20 Seiten vorzulegen. Die Zu- sammenfassung soll zeigen, dass die Habilitandin/der Habilitand in der Lage ist, die in den Originalpublikationen enthaltenen Forschungsergebnisse in größere Zusammenhänge ein- zuordnen, und soll den für das betreffende Fach bedeutsamen Erkenntnisgewinn verdeutli- chen.
C) Gutachten Zur Beurteilung der Habilitationswürdigkeit der jeweiligen Antragstellerin/des jeweiligen An- tragstellers bedient sich der Habilitationsausschuss gem. § 8 Abs. 1 der HabilO externen Sachverstandes in Form der Einholung von auswärtigen Gutachten. Dabei muss berücksich- tigt werden, dass3 - ein Gutachten dazu dienen soll, die Habilitationsleistung sachkundig zu bewerten, so dass die zu beurteilende Leistung im Ergebnis richtig an dem Prüfungsziel gemessen wird. Dies setzt voraus, dass die zu einer Stellungnahme aufgerufenen Gutachter über die notwendige Sachkompetenz verfügen und insofern sorgfältig auszuwählen sind - die Gutachter vom richtigen Sachverhalt ausgehen, insofern, als dass ihnen alle für die Beurteilung der Habilitationswürdigkeit eines Antrages erforderlichen Informationen zu- gänglich sind. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass die Gutachter sich auf die Be- wertung der Habilitationsschrift beschränken, da einzig sie ein Urteil über den wissen- schaftlichen Wert der Habilitationsleistung selbst abgeben soll. Mängel in der Habilitati- onsleistung können nicht durch sonstige, von der Antragstellerin/dem Antragsteller (mit)verfasste Publikationen kompensiert werden; eine habilitationswürdige Schrift muss aus sich heraus verständlich sein und eine in sich abgeschlossene wissenschaftliche Leistung darstellen - die Gutachter bei der Bewertung der Habilitationsleistung nur die Anforderungen des § 71 HmbHG und des § 2 der HabilO zugrunde legen. Dadurch soll ein einheitlicher Bewer- tungsmaßstab gewährleistet werden. Die Anforderungen sind in der Präambel zu diesen Richtlinien beschrieben.
RNA
CATEGORY
BIOCHEMISTRY & MOLECULAR BIOLOGY
87/297
JCR YEAR JIF RANK JIF QUARTILE JIF PERCENTILE
2021 87/297 Q2
70.88
2020 93/295 Q2
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2014 53/290 Q1
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2011 54/290 Q1
81.55
BMC BIOINFORMATICS
CATEGORY
BIOTECHNOLOGY & APPLIED MICROBIOLOGY
85/159
JCR YEAR JIF RANK JIF QUARTILE JIF PERCENTILE
2021 85/159 Q3
46.86
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48.11
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2012 46/160 Q2
71.56
GENES-BASEL
ISSN 2073-4425 (Online) | Genes.
GENETICS & HEREDITY
72/175
JCR YEAR JIF RANK JIF QUARTILE JIF PERCENTILE
2021 72/175 Q2
59.14
2020 66/176 Q2
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60.53
DIAGN MICR INFEC DIS
Diagnostic microbiology and infectious disease
CATEGORY
MICROBIOLOGY
94/137
JCR YEAR JIF RANK JIF QUARTILE JIF PERCENTILE
2021 94/137 Q3
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44.05
MICROBIOL RESOUR ANN
CATEGORY
MICROBIOLOGY
148/158
JCR YEAR JCI RANK JCI QUARTILE JCI PERCENTILE
2021 148/158 Q4
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2020 141/151 Q4
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2018 137/148 Q4
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11.38
PLoS Pathogens
CATEGORY
MICROBIOLOGY
25/137
JCR YEAR JIF RANK JIF QUARTILE JIF PERCENTILE
2021 25/137 Q1
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2020 20/136 Q1
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CATEGORY
MICROBIOLOGY
20/137
JCR YEAR JIF RANK JIF QUARTILE JIF PERCENTILE
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Bioinformatics
CATEGORY
BIOCHEMICAL RESEARCH METHODS
8/79
JCR YEAR JIF RANK JIF QUARTILE JIF PERCENTILE
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